Verein

Unser Verein


Unser Verein wurde am 16.03.2007 im Rahmen der Dorferneuerung gegründet.  Ziel des Vereins ist die Erforschung und Dokumentation der Mariendorfer Geschichte.  Desweiteren kümmern wir uns um die Pflege und den Erhalt der angelegten Wanderpfade wie den ECO-Pfad Ahlberg und den Dorfspaziergang.

Diese lernen Sie auf den nächsten Seiten noch kennen.

Unser Vorstand

Funktion
Vorsitzender Carsten Siebert
Stv. Vorsitzender Bernd Bonnet
Kassierer Carsten Siebert
Schriftführerin Renate Kubald
Beisitzer Elke Siebert
Beisitzer Inge Blank
Beisitzer Walter Kouril
Beistzer Heiner Range

Werden Sie Mitglied

Wir freuen uns wenn Sie Mitglied in unserem Verein werden. Dazu können Sie den Antrag ganz einfach online hier ausfüllen oder Sie drucken den nachstehenden Mitgliedsantrag (auf Mitgliedsantrag klicken) aus und schicken ihn an die auf der Startseite angegebene Kontaktadresse.



Mitgliedsantrag

 

Unsere Satzung

 

Die Satzung können Sie sich hier herunterladen (Auf hier klicken).


Satzung

des

Heimat- und Geschichtsvereins Mariendorf

 

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.     Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Mariendorf“, 

        nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

2.     Sitz des Vereines ist Immenhausen-Mariendorf.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

 

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde Mariendorfs.

       Dazu zählen insbesondere:

       1.1 Erfassen der Mariendorfer Dorfgeschichte

       1.2 Bewahrung und Pflege heimatkundlicher und geschichtlicher Belange 

             sowie deren Kommentierung.

       1.3 Organisation und Durchführung kultureller und historischer Veranstaltungen

       1.4 Mitarbeit an der Gestaltung und Erhaltung des Erscheinungsbildes des   

             Dorfes.

       1.5 Förderung der Dorfgemeinschaft

   

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. AO.  Der Verein ist selbstlos 

        tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen     

        Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute

        Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben gegenüber dem Verein

        einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB).

 

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

        Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Der

       Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahme-

       anspruch besteht nicht.

 

2.     Mitglieder haben

a)     Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

        b)  Informations- und Auskunftsrechte

        c)  das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins

        d)  das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen 

             Voraussetzungen

 

3.     Die Mitgliedschaft endet

        a) mit dem Tod

        b) durch Austritt

        c) durch Ausschluss aus dem Verein

        d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs

            Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

 

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

 

 

4.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in

        schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat

        Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

        a) mit der Entrichtung von Beiträgen trotz Mahnung  länger als 6 Monaten in Verzug ist

        b) Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt

        c) den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

 

5.     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit  endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den

        Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des

        Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. 

        Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der

        Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4

Mitgliedsbeiträge

 

1.     Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

2.     Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.

 

 

 

§ 5

Organe

 

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 6

Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus 7 Personen,

        a) dem/der Vorsitzenden

        b) dem/der Stv. Vorsitzenden

        c) dem/der Kassierer/Kassiererin

        d) dem/der Schriftführer/Schriftführerin und

        e) 3 Beisitzern.

 

2.     Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

 

3.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende

        Aufgaben:

        a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

        b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der

            Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.

               

4.     Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

5.     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise

        der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und

        Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

6.     Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen 

        der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

 

7.     Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

 

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich 

        zuständig für folgende Angelegenheiten:

        a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

        b) Entlastung des Vorstandes

        c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer 

        d) Änderung der Satzung

        e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

        f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

        g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

        h) Erlass von Ordnungen

        i) Auflösung des Vereins


2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche 

        Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche

        Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:

        a) wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,

        b) wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom 

            Vorstand verlangt       

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

3.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

 

4.     Wahlen erfolgen offen. Sofern ein Mitglied geheime Wahl beantragt, so muss geheim gewählt werden.

        Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.         

        Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

 

5.     Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


6.     Über die Versammlung ist ein Versammlungsprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

       

 

§ 8

Abteilungen

 

1.     Die Mitglieder des Vereins können sich in Abteilungen organisieren.

 

2.     Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtvereins und zur Außenvertretung des Vereins

        nicht berechtigt.

 

 

 

3.     Die Abteilungen erhalten zur Organisation und Durchführung des Abteilungsbetriebes Finanzmittel durch den Verein, die

        spätestens zum 31.12. des Geschäftsjahres abzurechnen sind. Eigenerwirtschaftete Mittel sind Finanzmittel des Gesamtvereins.

 

 

§ 9

Kassenprüfung

 

1.    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können einmal wiedergewählt werden.

 

2.    Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

 

3.    Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

 

4.    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

§ 10

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

1.    Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins

       personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden

       darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2.    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

        a) Speicherung

        b) Bearbeitung

        c) Verarbeitung

        d) Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. 

 

3.     Jedes Mitglied hat das Recht auf

       a) Auskunft über seine gespeicherten Daten

       b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

       c) Sperrung seiner Daten

       d) Löschung seiner Daten

 

4.    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der

       Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 11

Auflösung

 

1.    Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 dieser Satzung

      geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische

       Kirchengemeinde Mariendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

       verwenden hat.

 

 

§ 12

Schlussbestimmungen

 

Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 06. Juni 2007 beschlossen.

Die Satzung tritt sofort in Kraft.

 

 

 

Immenhausen-Mariendorf, 06. Juni 2007

 

 

 


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